AGB


§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen, Lieferungen und Leistungen der Firma Poly-Pack Verpackungs-GmbH & Co. KG – nachfolgend „Verkäufer“ genannt – mit Kunden.

2. Soweit in den Geschäftsbedingungen der Begriff „Kunde“ verwendet wird, bezeichnet dieser im Folgenden ausschließlich Unternehmer.

3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Verkäufer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu.

§ 2 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten zwischen dem Kunden und dem Verkäufer ist der Sitz des Verkäufers, sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.

2. Erfüllungsort für sämtliche Lieferverpflichtungen des Verkäufers sowie für alle Zahlungs- und sonstigen Vertragsverpflichtungen beider Parteien ist Iserlohn, soweit es sich um Verträge mit Kaufleuten handelt.

§ 3 Angebote und Vertragsschluss

Die Angebote des Verkäufers sind grundsätzlich freibleibend. Diese gelten erst dann als angenommen, wenn Sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden. Nebenabreden gelten ebenfalls nur dann, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

§ 4 Lieferfristen

1. Lieferungserschwerungen, die durch unvorhergesehene Schwierigkeiten wie Betriebsstörungen, Krieg, Streiks, Aussperrungen, Transportschwierigkeiten, Ein- und Ausfuhrsperren, Rohstoff- und Energiemangel und behördliche Maßnahmen sowie jeder Art von höherer Gewalt entstanden sind, berechtigen den Verkäufer, die Lieferzeit entsprechend zu verlängern oder die Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise aufzuheben, wenn die Umstände es erfordern. Aufgrund dieser Maßnahmen steht dem Kunden kein Anspruch auf Schadensersatz zu.

2. Die Lieferfrist beginnt nach völliger Klarstellung des Auftrages und Eingang aller zur Ausführung erforderlichen Unterlagen.

3. Angaben zu Lieferfristen verstehen sich als voraussichtliche Lieferfristen.

§ 5 Zahlungen

Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, sofern diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung der vorher gegebenen Schecks bleiben alle vom Verkäufer gelieferten Waren dessen Eigentum und können nach Rücktritt vom Vertrag im Falle des Zahlungsverzugs vom Verkäufer zurückgenommen werden. Der Rücktritt wird durch die Rücknahme der Ware erklärt.

2. Der Kunde ist bis zu diesem Zeitpunkt nicht berechtigt, die Gegenstände an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Er darf sie nur im Rahmen seines laufenden Geschäftsverkehrs weiterverkaufen oder verarbeiten. Der Kunde ist verpflichtet, dem Verkäufer Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren unverzüglich mitzuteilen. Der Eigentumsvorbehalt bezieht sich auch auf die durch Verarbeitung entstehende neue Ware. Im Falle der Weiterveräußerung gelten alle entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages als an den Verkäufer abgetreten. Einer gesonderten Abtretungserklärung bedarf es nicht. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Kunde hat, sobald er sich im Zahlungsverzug befindet, die Abtretungen seinen Unterbestellern bekannt zu geben und dem Verkäufer die erforderlichen Auskünfte zu geben sowie Unterlagen auszuhändigen.

3. Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Verlangen des Kunden Sicherheiten zurück zu übertragen, wenn und soweit der Wert der Sicherheiten die Forderungen gegen den Käufer um mehr als 20% übersteigt.

§ 7 Ausführung

1. Die Auftragsausführung erfolgt in handelsüblicher Qualität entsprechend dem allgemeinen Stand der Technik. Falls der Kunde, zum Beispiel wegen Kontakts zu Lebensmitteln lebensmittelechte Folie oder Folie für besondere Anforderungen benötigt, muss der Kunde dies mitteilen. Geringe Verschiedenheiten und Abweichungen der Ware in der Farbe, Durchsichtigkeit der Folie, Qualität, Ausrüstung und Ansehen sowie geringe Abweichung der Farbnuancen, der Druckstellung und des Druckes, auch innerhalb einer Lieferung, sind zulässig.

2. Ohne Rücksicht auf die vertraglich bestimmte Warenmenge sind produktionsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 15 % zulässig. In diesem Fall bemisst sich der zu zahlende Kaufpreis nach der tatsächlich gelieferten Menge.

3. Sowohl hinsichtlich Breiten- und Längen- als auch Stärken- und Gewichtsschwankungen ist zwischen dem Verkäufer und dem Kunden vereinbart, dass das Produkt die erforderliche Beschaffenheit auch dann noch erfüllt, wenn eine Abweichung von bis zu 10% über den GKV-Empfehlungen in Maß und/oder Inhalt, Dicke, Gewicht oder Farbtönung der Ware vorliegt. Dies gilt auch für eine Abweichung bei Zuschnitt und/oder Bearbeitung. Wenn keine oder geringere Toleranzen gefordert sind, muss der Kunde dies mitteilen. Im Falle einer Kennzeichnung mit Grünem Punkt und/oder Recyclingzeichen wird deren Qualität und Rapport nicht als Reklamationsgrund anerkannt.

4. Der Verkäufer lehnt die Garantie der Eignung seiner Erzeugnisse für einen bestimmten Verwendungszweck sowie die Verträglichkeit seiner Artikel mit den darin verpackten Gütern ab. Eine Gewähr, z. B.  für Licht- und UV-Beständigkeit der Folien, für antistatische, elektrostatische und/oder rutschhemmende Eigenschaften sowie für Haftfestigkeit und Lichtbeständigkeit der Farben wird vom Verkäufer nicht über­­nommen.

 

Auf Anforderung können vom Verkäufer jedoch besondere Bestätigungen vorgelegt werden, wie zum Beispiel

- die Eignung der Folie für Lebensmittel,

- die Verwendung von speziellen Additiven wie UV-Schutz, UV-Absorber, Antistatikum, Rutschhemmer (GUR) etc.,

- die Verwendung nur pflanzlicher Gleitmittel und/oder

- die Erfüllung bestimmter Normen (wie REACH-Konformität, Branchen-Normen oder unternehmensindividuelle Normen).

Der sachgemäße Gebrauch und die sachgemäße Lagerung der Produkte werden jeweils voraus­gesetzt.

5. Der Kunde trägt seinerseits die Verantwortung und haftet dafür, dass von ihm bestellte Markenzeichen, Warenaufmachungen, Werbeverse usw. die Rechte Dritter nicht verletzen. Seitens des Verkäufers erfolgt in dieser Hinsicht keine Nachprüfung.

§ 8 Beanstandungen/Gewährleistung

1. Der Kunde muss offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.

2. Soweit sich die Beanstandungen als begründet erweisen, steht es dem Verkäufer frei, die Ware ohne Ersatzlieferung gegen Gutschrift zurückzunehmen oder Ersatz zu leisten, soweit die fehlerhafte Ware zurückgegeben wird. Minderungsrechte des Käufers sind ausgeschlossen.

3. Ersatz oder Gutschrift kann nur für zurückgegebene Ware erfolgen. Die zweckmäßige Verwendbarkeit der vom Verkäufer gelieferten Verpackungsmaterialien und Artikel ist ausschließlich Sache des Kunden. Eine Haftung hierfür wird vom Verkäufer nicht übernommen.

4. Mängel eines Teils der Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung. Reklamierte Ware wird grundsätzlich durch eigene Lkw beim Kunden abgeholt. Kosten für andere, nicht schriftlich vereinbarte Rückführungsarten, gehen zu Lasten des Käufers.

§ 9 Haftungsbeschränkungen

Der Verkäufer haftet im Rahmen der vertraglichen Gewährleistung für Schäden – außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen).

Die Haftung für einfache oder leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt.

Soweit der vorgenannte Haftungsausschluss wegen der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht nicht greift, haftet der Verkäufer nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. Haftungsausschlüsse gelten nicht bei der Verletzung vorvertraglicher Hinweis – und Aufklärungspflichten.

Die oben genannten Haftungsbeschränkungen gelten auch außerhalb der Mängelhaftung für deliktische Ansprüche.

§ 10 Besondere Vereinbarungen

Besondere Vereinbarungen, die sich aufgrund der jeweils gültigen Verpackungsverordnung ergeben können, sind individuell zwischen dem Kunden und dem Lieferanten schriftlich zu vereinbaren.

§ 11 Rechtswahl und Schlussbestimmungen

1. Auf das gesamte Rechtsverhältnis zwischen Kunde und Verkäufer findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

2. Sollten einzelnen Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise Weise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll, wenn das Gesetz keine Regelung in dem betreffenden Bereich vorsieht, durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.

 

Stand: 01.03.2018